top of page

Haft­pflicht­scha­den­fall


Der Haftpflichtschaden ist im Bürgerlichen Gesetzbuch klar geregelt, so heißt es dort im § 249 :  " Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre."
Kommt es also zu einem Haft­pflicht­scha­den­fall tritt die Haft­pflicht­ver­si­che­rung, des Scha­den­ver­ur­sa­chers, stellvertretend für denjenigen an die Stel­le des Schä­di­gers .
Zur Fest­stel­lung des entstandenen Schadens, hat der Geschädigte das Recht, einen Sachverständigen zu beauftragen, wenn die voraussichtliche Schadenshöhe die Bagatellgrenze von 750,00 € überschreitet.
Eine Ausnahme ergibt sich dann, wenn ein Totalschaden vorliegt und der Fahrzeugwert unter 750,00€ liegt, dann benötigen Sie in jedem Fall ein Gutachten zur Fest­stel­lung des Restwertes Ihres Fahrzeuges.

Wer zahlt den Kfz- Sachverständigen?

Überschreitet der Unfallschaden den Wert von  750.00€ ( Bagatellgrenze) ergibt sich daraus für Sie der Anspruch auf einen KFZ-Sachverständigen. Die Kosten dafür werden von der gegnerischen Haftpflichtversicherung übernommen.
Sie sind sich über die tatsächliche Schadenshöhe nicht sicher ? Schicken Sie mir gerne vorab ein paar Fotos, dann kann ich eine grobe Einschätzung für Sie vornehmen.


 

bottom of page