KFZ-SACHVERSTÄNDIGENBÜRO T.BERGER
Haftpflichtschadenfall
Der Haftpflichtschaden ist im Bürgerlichen Gesetzbuch klar geregelt, so heißt es dort im § 249 : " Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre."
Kommt es also zu einem Haftpflichtschadenfall tritt die Haftpflichtversicherung, des Schadenverursachers, stellvertretend für denjenigen an die Stelle des Schädigers .
Zur Feststellung des entstandenen Schadens, hat der Geschädigte das Recht, einen Sachverständigen zu beauftragen, wenn die voraussichtliche Schadenshöhe die Bagatellgrenze von 750,00 € überschreitet.
Eine Ausnahme ergibt sich dann, wenn ein Totalschaden vorliegt und der Fahrzeugwert unter 750,00€ liegt, dann benötigen Sie in jedem Fall ein Gutachten zur Feststellung des Restwertes Ihres Fahrzeuges.
Wer zahlt den Kfz- Sachverständigen?
Überschreitet der Unfallschaden den Wert von 750.00€ ( Bagatellgrenze) ergibt sich daraus für Sie der Anspruch auf einen KFZ-Sachverständigen. Die Kosten dafür werden von der gegnerischen Haftpflichtversicherung übernommen.
Sie sind sich über die tatsächliche Schadenshöhe nicht sicher ? Schicken Sie mir gerne vorab ein paar Fotos, dann kann ich eine grobe Einschätzung für Sie vornehmen.